Instandhaltungskosten

Instandhaltungskosten
1. Begriff:  Kosten zur Erhaltung der Betriebsanlage in einsatzfähigem Zustand.
- Entsprechend dem Instandhaltungsbegriff nach DIN-Norm 31 051 Kosten für Wartungs- (Wartungskosten), Inspektions- (Inspektionskosten) und Instandsetzungsmaßnahmen (Instandsetzungskosten) bzw. nach dem Ziel der einzelnen Maßnahmenarten differenziert Kosten für anlagenbezogene Verschleißbeobachtung, Verschleißhemmung und Verschleißbeseitigung.
- 2. Arten: a) Fremd-I.: Für von Unternehmensexternen erbrachte Instandhaltungsmaßnahmen.
- b) Eigen-I.: In Instandhaltungskostenstellen anfallende Kosten.
- 3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Fremd-I. werden als primäre Kostenart in der Kostenartenrechnung erfasst und zumeist den die Leistungen nachfragenden  Kostenstellen direkt zugeordnet. Eigen-I. werden im Rahmen der  innerbetrieblichen Leistungsverrechnung instandhaltungsauftragsweise oder per  Umlagen weiterverrechnet. Kosten für werterhöhende Instandsetzungsmaßnahmen sind zu aktivieren und als  Abschreibungen periodenweise weiterzuverrechnen.
- 4. Handelsrechtliche/steuerliche Behandlung/Bilanzierung: (Laufende) I. sind i.d.R. als  Erhaltungsaufwand zu qualifizieren und damit als Aufwand bzw.  Betriebsausgaben oder  Werbungskosten absetzbar. Umfangreiche Instandsetzungskosten (Großreparaturen) sind dagegen i.d.R. als  Herstellungsaufwand zu aktivieren.
- Handelsrechtlich besteht Pflicht zur Bildung einer  Rückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene I., wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden (ebenso steuerlich); bei Nachholung innerhalb von vier bis zwölf Monaten besteht ein Rückstellungswahlrecht (steuerlich: Passivierungsverbot), ebenso für vorhersehbare, aber erst später planmäßig durchzuführende, steuerlich als  Erhaltungsaufwand zu behandelnde Großreparaturen (§ 249 I und II HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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